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Wie werden die Preise festgelegt?

Mit dem Inkrafttreten des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) im Oktober 2002 müssen alle Verlage verbindliche Ladenpreise festsetzen und bekannt geben (§ 5 Abs.1). Verlage dürfen daher nicht für ihre gesamte Verlagsproduktion „unverbindliche Preisempfehlungen“ aussprechen, ganz auf die Angabe von Bruttopreisen verzichten oder einzelne Neuerscheinungen von der Preisbindung ausnehmen. Gemeinsam mit § 3 ist § 5 Abs. 1 die zentrale Bestimmung des BuchPrG. Mit der Festsetzungspflicht untrennbar verbunden ist die Pflicht zur Bekanntgabe der Preise. Eine Preisbindung ist wirkungslos, wenn niemand weiß, welche Preise festgesetzt wurden. Dem Erfordernis der Preistransparenz ist deshalb auch in Zukunft allergrößte Bedeutung beizumessen.

Auf welche Weise die Verlage ihre Preise bekannt geben müssen, lässt das Gesetz bewusst offen. Entscheidend sind Zielgruppe und Vertriebsweg. Verlage, die ihre Bücher überwiegend über den Sortimentsbuchhandel vertreiben, werden auch in Zukunft das Verzeichnis lieferbarer Bücher und die „Gelben Seiten“ des Börsenblatts für ihre Preismitteilungen nutzen. Wer (auch) andere Händlergruppen und Nebenmärkte beliefert, hat für eine flächendeckende Information auch dieser Abnehmer zu sorgen.

Wann können Verlage Preise ändern oder sogar aufheben?

Das BuchPrG zwingt alle Verlage zur Preisbindung von Neuerscheinungen, belässt ihnen aber im Übrigen genügend Flexibilität. So können feste Ladenpreise auch in Zukunft gesenkt oder erhöht werden, wenn die Marktverhältnisse dies erfordern. Wie bisher können Verlage den festen Ladenpreis für ein Buch aufheben und über den Buchhandel oder darauf spezialisierte Vertriebsfirmen „verramschen“. Dies darf allerdings nicht vor Ablauf von 18 Monaten nach Erscheinen des Titels geschehen. Einschlägige Vorschrift dafür ist der § 8. Danach kann die Preisbindung für ein Buch beendet werden, das zu einer vor mindestens 18 Monate hergestellten Druckauflage gehört. In bestimmten Ausnahmefällen, z.B. bei periodisch erscheinenden Büchern, bei schnell veraltenden Publikationen oder bestimmten Ereignisbüchern, kann die Preisbindung sogar vor Ablauf von 18 Monaten beendet werden.

Wie müssen diese Preisänderungen und –aufhebungen bekannt gemacht werden?

Preisänderungen und Aufhebungen müssen auch in Zukunft angezeigt werden. Im Regelfall geschieht dies über die „Gelben Seiten“ mit der bekannten Vorlauffrist von 14 Tagen. Verlage, die nach erfolgter Ladenpreisaufhebung weiter Bruttopreise angeben möchten, müssen diese zwingend als „unverbindlich“ kennzeichnen. Ebenfalls unverändert bleibt das Remissionsrecht des Buchhandels bei Ladenpreisaufhebungen und Herabsetzungen: Auch in Zukunft muss der Verlag innerhalb der letzten 12 Monate vom Buchhändler bezogene Exemplare zurücknehmen, wenn der Anspruch innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Preisänderung geltend gemacht wurde (§ 3 Abs. 6 der Verkehrsordnung).

Müssen die Preise nach dieser Frist von 18 Monaten aufgehoben werden?

Nein. Die Preisaufhebung nach 18 Monaten ist eine Option, aber kein Muss. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen das Modell einer zeitlich befristeten Preisbindung entschieden und den Verlagen damit die Möglichkeit belassen, kulturell wertvolle Bücher und sog. Longseller über längere Zeiträume einer Preisbindung zu unterwerfen.

Kann in der Buchhandlung bei Geschäftsaufgabe Räumungsverkauf durchgeführt werden?

Im Juli 2006 wurde das Buchpreisbindungsgesetz in einzelnen Passagen ergänzt und novelliert, so wurde zum Beispiel die Möglichkeit des Räumungsverkaufs für Buchhandlungen aufgenommen. Preisgebundene Bücher dürfen im Rahmen eines auf den Zeitraum von 30 Tagen beschränkten Räumungsverkaufs unterhalb des festgelegten Ladenpreises abverkauft werden. Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Unterpreisverkaufs sind: Die Buchhandlung wird endgültig geschlossen, die Bücher stammen aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens und die Lieferanten sind zuvor mit angemessener Frist – erfolglos – zur Rücknahme aufgefordert worden (§7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG). Die Checkliste zum Räumungsverkauf kann in der Geschäftsstelle des Landesverbandes gern angefordert werden.

Unterliegen Kalender der Buchpreisbindung?

Nein. Kalenderpreise sind nicht gebunden. Verlage müssen die Preise für ihre Kalender in den Prospekten, Vorschauen, Anzeigen sowie im VLB als „unverbindlich“ kennzeichnen. Bei Kalendern in Buchform bzw. buchähnlich aufgemachten Kalendern kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: Es bleibt bei der Preisbindungsfreiheit, wenn das Kalendarium das prägende Element ist. Sind hingegen Buch- bzw. Textinhalte eindeutig charakterbestimmend, unterliegt das Verlagserzeugnis der Preisbindung für Bücher. Die Buchform als solche reicht nicht aus.

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